Testamentsvollstreckung

Wichtiger Hinweis: Nachstehende Ausführungen können keine Beratung ersetzen. Sie geben lediglich einen allgemeinen Überblick. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden.

 

 

Was ist überhaupt ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker ist eine im Testament oder Erbvertrag bestimmte Vertrauensperson, die beauftragt wird, die Bestimmungen des Testaments (Erbeinsetzungen, Verfügungen, Vermögenszuwendungen, Vermächtnisse, Auflagen, Verwaltung des Nachlasses etc.) nach dem Tod zur Ausführung zu bringen.  Der Testamentsvollstrecker bringt also den testamentarisch letzten Willen des Verstorbenen konkret zur Ausführung und sorgt für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses.

- der Testamentsvollstrecker handelt nach dem Willen des Erblassers

- der Testamentsvollstrecker fungiert als neutraler Treuhänder

- der Testamentsvollstrecker kümmert sich um die erbschaftsteuerliche Abwicklung

- der Testamentsvollstrecker verteilt den Nachlass an die Erben

- der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass jeder Erbe fair behandelt wird

- der Testamentsvollstrecker entlastet die Erben von Formalitäten

- der Testamentsvollstrecker stellt sicher, dass die Erben schnell in den Genuss des Nachlasses kommen

- der Testamentsvollstrecker hilft, unschöne Erbstreitigkeiten zu vermeiden

Wer kann im Testament als Testamentsvollstrecker bestimmt werden?

Grundsätzlich kann jede Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Häufig wird zunächst an Freunde, Angehörige oder Kollegen gedacht. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass eine zu große persönliche Nähe zu den Erben besteht, woraus möglicherweise zusätzliche Konflikte oder Streit entstehen können.

Der zertifizierte Testamentsvollstrecker ist dagegen unabhängig. Außerdem bietet er die Garantie, dass er über die für das Amt des Testamentsvollstreckers erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und sich regelmäßig im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht fortbildet.

In welchen Fällen wird die Testamentsvollstreckung als modernes Mittel der Vermögensnachfolgegestaltung eingesetzt?

1.   Testamentsvollstreckung und privates Vermögen

 

Bei folgende Gegebenheiten sollte über eine testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung nachgedacht werden:

kompliziert strukturierte Vermögen; Kinderlosigkeit; fehlendes Vertrauen in die Kinder; bei Wohnort in einem Land und vorhandenem Vermögen in einem anderen Land: Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung; Patchwork-Familienstrukturen; karikative Erwägungen; Versorgung behinderter Kinder; Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff von Eigengläubigern des Erben (in Verbraucherinsolvenz- oder Hartz IV – Fällen). Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist hier entscheidend, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung ab dem Zeitpunkt des Todesfalles automatisch zu einer rechtlichen Trennung von Nachlassvermögen und Eigenvermögen der Erben führt (§ 2205, 2211 BGB).

 

2.   Testamentsvollstreckung und Unternehmensnachfolge

 

Unter Unternehmensnachfolge versteht man den Übergang der Unternehmerstellung (einzelkaufmännisches Unternehmen oder gehaltene Gesellschaftsanteile) an einen Nachfolger. Der Übergang geschieht idealerweise durch Übertragung zu Lebzeiten.

Die Lebenswirklichkeit und auch oftmals emotionale Gründe bringen es jedoch mit sich, dass die Beschäftigung mit der eigenen Nachfolge in Familienunternehmen nicht rechtzeitig oder zu Lebzeiten nur halbherzig geplant und umgesetzt wird. Die testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung kann daher ein probates Mittel zur Unternehmensnachfolgegestaltung sein und zur reibungslosen Nachlassabwicklung beitragen.

 

3.  Anordnung der Testamentsvollstreckung im Zusammenhang mit einer bereits zu Lebzeiten entworfenen umfassenden Vermögens- und Nachlassplanung

 

Die umfassende Planung der Vermögensnachfolge bezüglich aller Vermögenswerte – inländisches wie ausländisches privates Vermögen; unternehmerisches Vermögen – findet idealerweise frühzeitig zu Lebzeiten statt und berücksichtigt dabei auch die steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Ausnutzung der jeweiligen Freibeträge durch lebzeitige Schenkungen). Rechtliche Gestaltungsinstrumente können zum Beispiel grundsätzlich sein: Vorsorgevollmachten, Ehevertrag, Schenkungsvertrag, erbvertragliche und testamentarische Regelungen.

Im Rahmen einer gut überlegten umfassenden Vermögensnachfolgeplanung kann das Instrument der Testamentsvollstreckung ein sinnvoller Baustein der Nachfolgeplanung sein. Die gewollte Wirkung kann die Testamentsvollstreckung jedoch nur entfalten, wenn sie im Testament im Hinblick auf den konkreten Einzelfall formuliert und gestaltet wird, und wenn eine fachlich und persönlich geeignete Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird.