Deutsch-französisches Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
Wichtiger Hinweis:
Nachstehende Ausführungen können keine Beratung ersetzen. Sie geben lediglich einen allgemeinen Überblick. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden. Wir stehen Ihnen für eine Beratung bzw. Testamentsgestaltung gerne zur Verfüng.
1. Wird ausländisches Vermögen in Deutschland besteuert?
Der gesamte Nachlass, inklusive der Immobilien im Ausland, unterliegt der deutschen Erbschaftssteuer, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes ein sogenannter Inländer war. Der Erblasser ist Inländer, wenn er im Besteuerungszeitpunkt in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder als deutscher Staatsangehöriger noch nicht länger als 5 Jahre im Ausland lebte.
2. Die mehrfache Besteuerung des Vermögens bei Auslandsbezug
Deutschland und Frankreich haben jeweils ihre eigenen Internationalen Erbschaftssteuergesetze. Die Erbschaftssteuersysteme sind nicht aufeinander abgestimmt. Bei einem Erbfall mit Auslandsbezug entsteht daher im Regelfall in jedem beteiligten Staat eine eigene Steuerschuld nach den jeweils nationalen Steuergesetzen.
In dem Fall, dass ein deutscher Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland eine (Ferien)Immobilie in Frankreich zu seinem Eigentum zählte, wird die Vererbung der Frankreichimmobilie sowohl durch den deutschen Staat als auch durch den französischen Staat besteuert: Durch den deutschen Staat im Rahmen der deutschen Erbschaftssteuer, der als Berechnungsgrundlage das gesamte inländische und ausländische Vermögen zu Grunde liegt; und durch den französischen Staat im Rahmen der französischen Erbschaftssteuer, der als Berechnungsgrundlage das französische Immobilienvermögen zu Grunde liegt. Zur Vermeidung der sich hieraus ergebenden Doppelbesteuerung haben Frankreich und Deutschland ein bilaterales Abkommen, das sogenannte "Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen" geschlossen. Es ist am 1. April 2009 in Kraft getreten.
3. Welche Wirkung haben Doppelbesteuerungsabkommen ?
Damit eine Doppelbesteuerung vermieden wird, schließen Länder untereinander "Doppelbesteuerungsabkommen". Im Falle des in Ziffer 2 geschilderten Beispiels einer Ferienimmobilie in Frankreich muss die französische Erbschaftssteuer gemäß dem seit 1. April 2009 für Deutschland und Frankreich in Kraft getretenen "Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen" auf die Erbschaftssteuerschuld in Deutschland angerechnet werden. Zu einer Anrechnung der in Frankreich gezahlten Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuerschuld kommt es allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird.
Beispiel
Der Erblasser E und der Alleinerbe A haben ihren Wohnsitz jeweils in Deutschland. Zum Nachlass gehört ein Bürohaus und ein Einfamilienhaus in Frankfurt, ein Wertpapierdepot bei einer deutschen Bank sowie ein Ferienhaus in der Provence.
A ist in Deutschland unbeschränkt erbschaftssteuerpflichtig. A ist aber auch in Frankreich hinsichtlich der Ferienimmobilie beschränkt erbschaftssteuerpflichtig. Soweit A bereits die französische Erbschaftssteuer für das Ferienhaus bezahlt hat, kann dieser Betrag auf die deutsche Erbschaftssteuerschuld angerechnet werden.