Erbrecht und Urheberrecht
Wichtiger Hinweis: Nachstehende Ausführungen können keine Beratung ersetzen. Sie geben lediglich einen allgemeinen Überblick. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden.
Das Urheberrecht ist vererblich. Inhaber von Urheberrechten (Komponisten, Schriftsteller, Maler und sonsitge Kreative) haben damit die Möglichkeit, durch Testament oder Erbvertrag zu bestimmen, wer nach dem Tod Inhaber des Urheberrechts - und damit der Verwertungsrechte und des Urheberpersönlichkeitsrechts - am Kunstwerk werden soll.
Der Erbe ist sodann Urheberrechtsinhaber bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Urheberrechtsschutzfrist. In Deutschland erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers).
Möchte der Kreative, dass ihn zwar mehrere Personen beerben (z. B. alle Kinder bezüglich der Verwertungsrechte des Urheberrechts), dass jedoch nur ein Erbe das Urheberpersönlichkeitsrecht im Hinblick auf sein Werk ausüben soll, so hat er die Möglichkeit, eine solche Regelung im Wege der Testamentsabfassung herbeizuführen.
Der Kreative kann als Erben nicht nur natürliche Personen, sondern auch eine juristische Person (z.B. eine Stiftung) einsetzen, die dann seinen künstlerischen Nachlass nach seinen Vorgaben verwaltet. Damit wird ein wichtiger Grundsatz des deutschen Urheberrechts - nämlich dass immer nur eine natürliche Person Urheber und damit Urheberrechtsinhaber sein kann - durchbrochen.
Der Kreative hat alternativ die Möglichkeit, die Ausübung seines Urheberrechtes für die Zeit nach seinem Tod einer Person anzuvertrauen, die nicht Erbe werden soll. Dies geschieht im Wege der Testamentsvollstreckung. Die Testamentsvollstreckung und die Person des Testamentsvollstreckers muss zu Lebzeiten im Testament oder im Erbvertrag ausdrücklich angeordnet werden.
Verfügt der Kreative nicht ausdrücklich durch Testament oder Erbvertrag zu Lebzeiten über die Nachfolge seines Urheberrechts, so greift bei seinem Tod die gesetzliche Erbfolge. In diesem Falle werden alle gesetzlichen Erben Urheberrechtsinhaber in Miterbengemeinschaft. Da sodann die starren gesetzlichen Regeln zur Verwaltung in der Miterbengemeinschaft gelten würden, ist dieser Fall durch die oben aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten möglichst zu vermeiden.