Aktuelles

August 2017: Erfolgreiche außergerichtliche Regulierung des Erbes zugunsten einer deutschen Erbengemeinschaft gegenüber einer französischen Bank

 

Der mit letztem Wohnsitz in Frankreich verstorbene kinderlose Bruder hinterließ ein bedeutendes Geldvermögen auf seinem Sparkonto bei einer französischen Bank. Den drei in Deutschland lebenden Schwestern (Erbengemeinschaft) gelang es als gesetzliche Erben zunächst nicht, die französische Bank dazu zu bewegen das Kontoguthaben des verstorbenen Bruders auszuzahlen.

Schmechel-Gaumé Rechtsanwaltskanzlei leitete alle notwendigen Schritte ein (u.a. Übersetzung des vorhandenen Erbscheins in die französische Sprache; Erlangung des sogenannten Certificat de non-exigibilité de l'impôt von den zuständigen französischen Steuerbehörden), so dass der französischen Bank keine andere Wahl blieb als das Erbe auszuzahlen. Hierzu war die Bank auch noch neun Jahre nach dem Tod des Bruders verpflichtet.

Januar 2017: Pflichtteilsansprüche der in Deutschland lebenden Kinder aus erster Ehe für die in Frankreich lebende Witwe des Verstorbenen erfolgreich außergerichtlich reguliert

 

Der Verstorbene, deutscher Staatsbürger, lebte mit seiner zweiten Ehefrau, ebenfalls deutsche Staatsbürgerin, seit vielen Jahren in Südfrankreich. Das Ehepaar hatte im gemeinschaftlichen Ehegattentestament eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten deutschen Erbrechts erklärt und den überlebenden Ehegatten als Alleinerben bestimmt. Die in Deutschland lebenden Kinder aus erster Ehe des Verstorbenen machten nach dem Tode ihres Vaters ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Die weiterhin im Haus in Frankreich lebende Witwe fürchtete, die Immobilie verkaufen zu müssen, um die Pflichtteilsansprüche der Stiefkinder bedienen zu können.

Schmechel-Gaumé Rechtsanwaltskanzlei beriet die Witwe nicht nur im Rahmen des durch einen französischen Notar durchgeführten Erbregelungsverfahren (acte de notoriété; attestation immobilière notariée), sondern handelte mit dem Anwalt der Stiefkinder einen allseits genehmen Kompromiss aus. Dieser erlaubte es einerseits der Witwe, Eigentümerin der in Frankreich gelegenen Immobilie zu bleiben; andererseits erhielten die Stiefkinder ihren Pflichtteil in Geld.

 

Mai 2016: Mit sogennannter Herabsetzungsklage / action en réduction vor dem Tribunal de Grande Instance in Korsika gesetzliche Mindesterbquote des Mandanten erfolgreich durchgesetzt

 

Schmechel-Gaumé Rechtsanwaltskanzlei hat für seinen deutschen Mandanten vor dem Tribunal de Grande Instance in Korsika / Frankreich - gemeinsam mit dem französischen Korrespondenzanwalt - die Durchsetzung der gesetzlichen Mindesterbquote nach französischem Recht erstritten.

Der Vater hatte die in Korsika gelegene Immobilie dem Bruder des Mandanten noch zu Lebzeiten durch notariell beurkundeten Vertrag geschenkt. Die Schenkung erfolgte ausdrücklich als Vorausempfang auf die Erbquote (en avancement d'hoirie). Die sogenannte Herabsetzungsklage (action en réduction) des Mandanten war im Ergebnis erfolgreich, da diejenige Nachlassmasse, die französischem Erbrecht unterlag, nahezu ausschließlich aus der geschenkten Immobilie bestand.

Im konkreten Fall mussten die Richter noch altes internationales Erbschaftsprivatrecht - und damit auf die in Frankreich gelegene Immobilie französisches Erbrecht - anwenden, da der Vater vor dem 17. August 2015 gestorben war (siehe hierzu unten 17. August 2015).

Nach französischem Erbrecht sind Kinder solche Erben, denen eine gesetzliche Mindesterbquote (sogenannte réserve héréditaire) zusteht. Diese Mindesterbquote kann ihnen auch nicht durch lebzeitige Schenkung an Dritte oder testamentarische Verfügung vorenthalten werden.

 

17. August 2015, EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates in Kraft getreten



Seit dem 17. August 2015 gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Irland, Dänemark und Großbritannien) die EU-Erbrechtsverordnung. Es handelt sich jedoch nicht um neues EU-Erbrecht, welches die nationalen Erbrechtsgesetze der Mitgliedstaaten abschafft, sondern die Verordnung bestimmt für internationale Erbfälle erstmals einheitliche Regeln, nach denen entschieden wird, welches nationale Erbrecht auf den internationalen Erbfall Anwendung findet.

Gemäß Art. 81 EU-Erbrechtsverordnung sind die neuen Regeln auf Todesfälle nach dem 17. August 2015 anzuwenden.

 

Mit der EU-Erbrechtsverordnung gilt einheitlich - seit dem 17. August 2015 - das sogenannte Wohnsitzprinzip. Danach kommt das nationale Erbrecht desjenigen Staates auf das Nach-

lassvermögen zur Anwendung, in dem der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes seinen letzten ständigen Aufenthalt / Wohnsitz hatte. Als Ausnahme zum Wohnsitzprinzip haben diejenigen EU-Bürger mit ständigem Wohnsitz in einem EU-Land dessen Staatsangerhörigkeit sie nicht besitzen, bereits heute die Möglichkeit, in ihrem Testament das Erbrecht ihres Heimatlandes zu wählen (Möglichkeit der Rechtswahl). Deutsche, die in Frankreich leben, können also - unter Beachtung strenger formeller Anforderungen - in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) bestimmen, dass auf ihren gesamten Nachlass deutsches Erbrecht Anwendung finden soll. Hierunter fällt dann auch das in Frankreich gelegene Immobilieneigentum. So ist es also erstmals seit dem Inkrafttreten des napoleonischen Code civil vor über 200 Jahren möglich, dass in Frankreich gelegenes Immobilieneigentum nach deutschem Erbrecht auf die Erben übergeht.

 

Nach welchem nationalen Erbrecht "besser" vererbt wird, hängt von jedem Einzelfall (Familienkonstellation, Wünsche des Erblassers hinsichtlich testamentarischer Verfügungen etc.) ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Nach wie vor bestehen große Unterschiede zwischen deutschem Erbrecht und französischem Erbrecht. Nach deutschem Erbrecht können zum Beispiel Kinder  - mittels eines gemeinsamen Ehegattentestaments, das den überlebenden Ehegatten als Alleinerben einsetzt - lediglich als Schlusserben eingesetzt werden bzw. ganz enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt werden (Geldanspruch gegen den Erben). Nach französischem Erbrecht können Kinder - selbst bei versuchter testamentarischer Enterbung - in jedem Falle ihr gesetzlich garantiertes Pflichterbrecht durchsetzen. 

 

Die EU-Erbrechtsverordnung hat keine Auswirkungen auf die Besteuerung deutsch-französischer Erbfälle. Für die Besteuerung gelten weiterhin die jeweils nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze, sowie ergänzend hierzu das deutsch-französische 'Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen' aus dem Jahre 2009.

 

Mit der Verordnung soll das grenzüberschreitende Erben und Vererben erleichtert werden. Neben der Einführung eines Europäischen Erbscheines schafft die EU-Verordnung einheitliche Regeln für die Frage, welches nationale Erbrecht auf den Nachlass anzuwenden ist.

Die Bestimmung des anwendbaren nationalen Erbrechts führte und führt bisher nach internationalem Erbrecht häufig zu unklaren und äußerst unbefriedigenden Ergebnissen, da auf denselben Sachverhalt nach Auffassung der betroffenen Länder unterschiedliches Recht anzuwenden war, da das Kollisionsrecht vieler Staaten voneinander abweicht (sog. hinkende Rechtsverhältnisse). Für Todesfälle ab dem 17. August 2015 führt die EU-Verordnung die Regel ein, dass das nationale Erbrecht desjenigen Staates zur Anwendung kommt, in dem der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes seinen ständigen Aufenthalt hatte. Bislang galt  in Deutschland das nationale Erbrecht desjenigen Staates, dem der verstorbene im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Staatsangehörigkeitsprinzip). In Frankreich galt schon bisher das nationale Erbrecht desjenigen Staates in dem der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes seinen ständigen Aufenthalt hatte.

Neu ist außerdem, dass im EU-Ausland lebende EU-Bürger zu Lebzeiten die Möglichkeit haben, in einer testamentarischen Verfügung oder in einem Erbvertrag das nationale Erbrecht ihres Herkuftslandes als für ihren Nachlass maßgebliches Recht zu wählen. Eine Rechtswahl war bisher weder in Deutschland noch in Frankreich möglich.

Der europäische Gesetzgeber verfolgt mit der EU-Verordnung außerdem das Ziel, sogenannte Nachlassspaltungen (auf einen Teil des Nachlassvermögens findet deutsches Erbrecht Anwendung, auf einen anderen Teil französisches Erbrecht) zu vermeiden. Künftig wird also das gesamte Vermögen des Verstorbenen (Geldvermögen, Mobilien und Immobilien) einem einzigen nationalen Erbrecht unterliegen.

15. Januar 2015, Weitere Vereinfachung der Zwangsvollstreckung vollstreckbarer Titel im EU-Ausland, EU-Verordnung Nr. 1215/2012

 

Mit Wirkung zum 15. Januar 2015 wird die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung gerichtlicher Urteile, Vergleiche und notarieller Urkunden weiter vereinfacht.

Bisher bedurfte es zur Zwangsvollstreckung noch eines zeit- und kostenintensiven speziellen Verfahrens der Anerkennung und der Vollstreckbarerklärung (dem sogenannten Exequaturverfahren) in demjenigen Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates vollstreckt werden sollte.

Ab dem 15. Januar 2015 werden Entscheidungen nationaler Gerichte in anderen Mitgliedstaaten nicht nur automatisch anerkannt, sondern auch vollstreckt, ohne dass es der gesonderten Vollstreckbarkeitserlärung bedarf. Allerdings haben die von einer Vollstreckung betroffenen Personen auch weiterhin die Möglichkeit, die Vollstreckung zu verhindern, wenn wesentliche in der Verordnung benannte Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften im Ursprungsverfaren nicht beachtet wurden.

Mit der neuen EU-Verordnung wird die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland deutlich erleichtert. Für die Rechtspraxis bedeutet dies eine deutliche Kosten- und Zeitersparnis. 

9. Dezember 2014, Europäische Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 verabschiedet offizielle Formblätter für das Europäische Nachlasszeugnis und für weitere Verfahren

 

Die als Anhang I der DurchführungsVO veröffentlichten Formblätter gelten unmittelbar für die Mitgliedsländer der Europäischen Union. Die EU-Erbrechtsverordnung gilt für Todesfälle nach dem 17. August 2015.

3. September 2014, Urteil des EuGH zum Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht für Auslandsimmobilien in der Europäischen Union

 

Der Europäische Gerichtshof, Luxemburg, hat am 3. September 2014 ein für alle Immobilieneigentümer von Auslandsimmobilien bedeutsames Urteil zum Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht gefällt (Rechtssache C-127/12).

Die spanischen Sonderregelungen für in Spanien beschränkt steuerpflichtige EU-Ausländer (sogenannte Nicht-Residenten mit Ferienimmobilie) wurden vom EuGH für rechtswidrig - weil unvereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU, Art. 63 AEUV - erklärt. Die spanischen Behörden hatten jahrzehntelang die zentrale nationale Steuertabelle für auf den Balearen gelegene Ferienimmobilien von EU-Ausländern angewendet; dadurch wurden EU-Ausländer gegenüber Spaniern, die aufgrund ihres ständigen Wohnsitzes in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig waren, benachteiligt. Denn für unbeschränkt Steuerpflichtige galten auf den Balearen spezielle regionale Schenkungs- und Erbschaftssteuersätze. Die abweichende steuerliche Belastung war erheblich, denn sie führte dazu, dass z.B. eine Immobilie im Wert von 1 Millionen Euro eines EU-Ausländers mit bis zu 34 % Erbschaftssteuer belastet wurde, obwohl nach der mallorquinischen Steuertabelle nur 1% Erbschaftssteuer hätte verlangt werden dürfen.

Für deutsche Immobilieneigentümer in Frankreich hat dieses Urteil des höchsten europäischen Gerichts ebenfalls Bedeutung. Denn für auf Korsika gelegene Immobilien gilt zur Zeit noch ein aus Erbensicht deutlich günstigeres Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht als für Immobilien auf dem französischen Festland.

1. September 2013, Neues Gesetz zur Besteuerung von Gewinnen bei Immobilienverkäufen

 

Mit einem am 1. September 2013 inkraftgetretenen Gesetz hat das französische Parlament u.a. das Steuerrecht hinsichtlich der Veräußerungsgewinne bei Immobilientransaktionen innerhalb eines Jahres abermals reformiert. Nachdem die in den letzen 2 Jahren deutliche Verschärfung der Besteuerung im letzten Jahr zu einem starken Rückgang von Immobilientransaktionen geführt hat, lindert Präsident Hollande und seine Linksregierung nunmehr die Besteuerung. Für Immobilienverkäufe ab dem 1. September 2013 gilt eine Neuberechnung des Freibetrages, der auf den Veräußerungsgewinn Anwendung findet. Die Neuberechnung des Freibetrages führt dazu, dass ein erzielter Veräußerungsgewinn nunmehr nach einer Haltedauer von mindestens 22 Jahren steuerfrei wird (zuvor: 30 Jahre). Dies gilt allerdings nur für die Pauschalbesteuerung in Höhe von 19%. Hinsichtlich der sogenannten Sozialsteuer (CSG und CRDS) auf Veräußerungsgewinne in Höhe von 15,5% bleibt es dabei, dass vollständige Steuerfreiheit erst bei einer Haltedauer nach 30 Jahren eintritt.

Immobilienverkäufer, die die zu verkaufende Immobilie in Frankreich als Hauptwohnsitz bewohnen, unterliegen nicht der Besteuerung auf den Veräußerungsgewinn. Demgegenüber unterliegen der Besteuerung alle Eigentümer einer Zweitwohnung in Frankreich (z.B. Ferienimmobilie), denn § 3 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens sieht vor, dass der bei der Veräußerung von Immobilien erzielte Veräußerungsgewinn in dem Staat besteuert wird, in dem die Immobilie gelegen ist.

Die gegenwärtige Rechtslage sieht außerdem noch bis August 2014 einen zusätzlichen Abschlag in Höhe von 25% auf den Veräußerungsgewinn bei der Berechnung des Freibetrages vor. Um in den Genuss dieses Steuerbonus zu kommen, sollten Hauseigentümer in Frankreich, die sich grundsätzlich mit dem Gedanken tragen die Immobilie zu veräußern, nicht allzu lange warten.

8. September 2011, Besteuerung der Veräußerungsgewinne bei Immobilien

 

Mit Gesetz vom 8. September 2011 hat das französische Parlament das Vermögenssteuerrecht in Frankreich reformiert. Hiervon sind auch Veräußerungsgewinne von Immobiliengeschäften betroffen. Für Immobilienverkäufe ab dem 1. Februar 2012 gilt eine Neuberechnung des Freibetrages, der auf den Veräußerungsgewinn Anwendung findet. Die Neuberechnung des Freibetrages führt dazu, dass der Veräußerungsgewinn künftig erst nach einer Besitzdauer von mehr als 30 Jahren völlig steuerfrei ist.

Immobilienverkäufer, die die zu verkaufende Immobilie in Frankreich als Hauptwohnsitz bewohnen, unterliegen nicht der Besteuerung auf den Veräußerungsgewinn. Demgegenüber sind alle - also auch in Deutschland steuerpflichtige - Eigentümer einer Ferienimmobilie in Frankreich von der Neuregelung betroffen, denn § 3 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens sieht vor, dass der bei der Veräußerung von Immobilien erzielte Veräußerungsgewinn in dem Staat besteuert wird, in dem die Immobilie gelegen ist.

4. Februar 2010, Internationales Familienrecht:

 

Anlässlich des deutsch-französischen Ministerrates am 4. Februar 2010 haben die beiden Regierungen einen bilateralen Staatsvertrag zum deutsch-französischen Wahlgüterstand gezeichnet. Der Staatsvertrag tritt erst in Kraft, wenn er sowohl von Deutschland als auch von Frankreich ratifiziert werden wird. Mit der Ratifizierung wird Anfang 2011 gerechnet.

Mit dem Staatsvertrag wird deutsch-französischen Paaren familienrechtlich eine attraktive Wahlmöglichkeit geboten. Beim Güterstand geht es darum wie sich die Ehe rechtlich auf das Vermögen der Ehepartner auswirkt. Gesetzlicher Normalfall in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft: Die Vermögen der Ehepartner bleiben getrennt; erst bei Beendigung des Güterstandes wird der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Gesetzlicher Normalfall in Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft: Errungenschaften während der Ehe werden zum gemeinsamen Vermögen. Da die Unterschiede in der grenzüberschreitenden Praxis zu Problemen führen, schaffen Deutschland und Frankreich einen Wahlgüterstand, für den sich interessierte Paare entscheiden können (deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland; deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland).

 

Inhaltlich bleiben nach dem Wahlgüterstand die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt. Nur bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Zahlreiche französische Besonderheiten sind in diesen Wahlgüterstand eingeflossen und damit gesetzlich automatisch berücksichtigt.

14. Oktober 2009, Internationales Erbrecht:

 

Die EU-Kommission hat am 14. Oktober 2009 einen Verordnungsentwurf zur Abwicklung von internationalen Erbrechtsfällen bekannt gemacht. Damit soll die Abwicklung von Nachlasssachen mit Auslandsbezug in der Europäischen Union vereinfacht werden. Bisher variieren die Zuständigkeitsregeln von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich, so dass ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit besteht.

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers für die Zuständigkeit einer Behörde und für das anzuwendende Verfahrensrecht in einer grenzüberschreitenden Erbsache maßgeblich ist. Wer im Ausland wohnhaft ist, kann jedoch verfügen, dass auf seinen gesamten Nachlass das Recht seiner Staatsangehörigkeit anwendbar ist. Entscheidungen und Urkunden in einer Erbsache werden gegenseitig uneingeschränkt anerkannt. Für die praktische Umsetzung soll ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt werden, mit dessen Hilfe die Erbeneigenschaft europaweit nachgewiesen werden kann.

Die Verordnung lässt das materielle Erbrecht der Mitgliedstaaten unberührt. Fragen wie "Wer ist Erbe?" oder "Welcher Anteil entfällt auf meine Kinder und welcher auf meinen Ehegatten?" werden weiterhin vom jeweilig anzuwendenden nationalen Erbrecht beantwortet. Die Verordnung ändert ebenfalls nichts an den auf den Nachlass anwendbaren Steuervorschriften, die nach wie vor einzelstaatlichem Recht unterliegen.

Wann die Verordnung in Kraft treten wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

 

3. April 2009, Erbschaftssteuerrecht:

 

Seit dem 3. April 2009 ist das "Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen" in Kraft. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unter Internationales Erbschaftssteuerrecht.